Die Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen im Lichte des modernen Rechts- und Wirtschaftsstaates.

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SEBI: DB 278

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Die Einteilung des Staatsvermögens in Finanz- und Verwaltungsvermögen trifft etwa mit der Formierung der deutschen Territorialstaaten zum Norddeutschen Bund und dann zum Deutschen Reich zeitlich zusammen. Der Einblick in die rechtsgeschichtliche Situation des 19. Jahrhunderts zeigt, daß es bis zu dieser Zeit kaum möglich war, einheitlich vom Staatsvermögen, geschweige denn von dessen Einteilung in Finanz- und Verwaltungsvermögen zu sprechen. Der eigentliche Grund dafür liegt darin, daß bis dahin die "publizistische und die privatrechtliche Persönlichkeit des Landesherrn noch nicht geschieden war" (Georg Meyer, Staatsrecht). Nach einer Betrachtung der Rechtslage seit dieser Zeit befaßt sich die Arbeit in ihrem systematischen Teil zunächst mit der Frage, ob ein moderner Staat Erwerbswirtschaft treiben darf. Daran anschließend wird das Problem der Legitimation der Staatsunternehmen untersucht, getrennt nach Staatsunternehmen mit Polizeifunktion (Schleppbetrieb, Schlachthof etc.), Unternehmen der Daseinsvorsorge und wirtschaftenden Staatsunternehmen. chb/difu

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Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen, Vermögen, Staatsunternehmen, Gemeindeunternehmen, Theorie, Rechtsgeschichte, Wirtschaftspolitik, Haushaltswesen, Staat/Verwaltung, Finanzen

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Berlin: Metzner in Kommission (1966), IV, 243 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1966)

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Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen, Vermögen, Staatsunternehmen, Gemeindeunternehmen, Theorie, Rechtsgeschichte, Wirtschaftspolitik, Haushaltswesen, Staat/Verwaltung, Finanzen

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varia iuris publici; 45