Der Kernbereich der Exekutive.
Nomos
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Datum
1993
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Herausgeber
Nomos
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Baden-Baden
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 94/1568
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
S
S
Autor:innen
Zusammenfassung
Gibt es einen Bereich im Gemeinwesen, der nur von der Verwaltung geregelt wird und nicht vom Gesetzgeber? Zumindest einen ausdrücklichen Exekutivvorbehalt enthält die Verfassung: die Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen in Art. 28 II GG. Als Teil der allgemeinen staatlichen Verwaltung vollziehen die kommunalen Körperschaften keine Bundes- oder Landesgesetze. Vielmehr treffen sie eigenständige Regelungen. Der Verfasser unterscheidet zwischen Funktions- und Kernbereich einer Gewalt. Alle Aufgaben, für die eine Gewalt aufgrund ihrer von der Verfassung vorgesehenen Merkmale (Personalstruktur, Organisation, Handlungsformen, Verfahren) strukturell geeignet erscheint, fallen in ihren Funktionsbereich - hierbei sind Interferenzen zwischen Legislative und Exekutive denkbar. Der Kernbereich einer Gewalt ist durch die Aufgaben definiert, für deren Bewältigung die andere Gewalt strukturell ungeeignet erscheint - so gehören zum Kernbereich der Exekutive jene Regelungen, die ausschließlich Flexibilität und Sachnähe des Entscheidungsträgers verlangen, nicht die demokratische Direktlegitimation des Gesetzgebers. gar/difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
172 S.
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit; 53