Mindestlohngesetz. Kommentar.
Beck
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Beck
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DE
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München
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ZLB: R 388/358a
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RE
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Abstract
Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt seit 1. Januar 2015 einen einheitlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde für alle Arbeitnehmer vor. Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch die Zollbehörden kontrolliert. Verstöße gegen das MiLoG können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zudem droht bei schwerwiegenden Verstößen ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Auftraggeber haften für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch ihre Subunternehmer. Schon aus Gründen der "Compliance" ist es deshalb für die Verantwortungsträger in Unternehmen und Behörden sowie die rechts- und steuerberatenden Berufe unverzichtbar, sich mit dem MiLoG eingehend zu befassen.
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XXIII, 353 S.
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Beck'sche Kommentare zum Arbeitsrecht; 31