Die beamtenrechtliche Sonderstellung des Rechtsreferendars
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SEBI: 75/4802
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Zusammenfassung
Der Beamtenstatus des Referendars ist geschichtlich bedingt. Der juristische Vorbereitungsdienst ist heute ein Ausbildungsverhältnis im Sinne von Art. 12 GG, mit der Folge, daß sich der Anspruch auf Ausbildung sowie Einschränkungen des grundrechtlichen Anspruchs nicht nach Art. 33 GG, sondern nach Art. 12 GG richten. Zulassungsvoraussetzung für die Einstellung ist allein der Nachweis des 1. Staatsexamens. Die Ablehnung eines Bewerbers bei nicht auszuräumenden Zweifeln an der Verfassungstreue ist grundsätzlich verfassungswidrig. Eine allgemeine Treuepflicht trifft den Referendar nicht; die Beamtenpflichten sind eine Einschränkung des Ausbildungsanspruchs. Dienstpflichten bestehen für den Referendar nur, soweit sie für die Ausbildung erforderlich sind. Außerdienstliches Fehlverhalten hat nur Relevanz, wenn es zu ernsthaften Störungen des Betriebsklimas führen oder auf die hoheitlichen Funktionen Einfluß nehmen könnte. Bei der einstufigen Juristenausbildung wird ein Praktikantenverhältnis gebildet. Bei verfassungskonformer Auslegung gleicht das Referendarverhältnis weniger dem Beamten- als dem Rechtspraktikantenstatus und sollte in diesem Sinne reformiert werden.
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Juristenausbildung, Referendar, Beamtenrecht, Arbeitsbedingung, Kommunalbediensteter, Bildungswesen, Recht, Pädagogik, Verwaltung
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Düsseldorf: Rudolf Stehle (1974), XXII, 176 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Bochum 1974)
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Juristenausbildung, Referendar, Beamtenrecht, Arbeitsbedingung, Kommunalbediensteter, Bildungswesen, Recht, Pädagogik, Verwaltung