Die verfassungsrechtliche Gewährleistung von Gemeindeverbänden als Rechtseinrichtung in Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: 75/676
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Die in Nordrhein-Westfalen angestrebte Verwaltungsneugliederung sieht vor (im Sachverständigengutachten A), das Land in neue Regionen einzuteilen. Dadurch würde die Einrichtung der Kreisorganisationen in der tradierten Form sowie die Existenz der Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland beseitigt werden. Mit dieser Verwaltungsreform sind also tiefgreifende Veränderungen der gegenwärtigen - historisch gewachsenen - Organisation der Kommunalverwaltung verbunden. Die vorliegende verfassungsrechtliche Arbeit untersucht, ob derartige Veränderungen mit der im Grundgesetz wie in der Verfassung von NRW verankerten Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sind. Leitfrage ist, ob und inwieweit die in NRW derzeit vorhandenen Arten von Gemeindeverbänden und damit das Amt, der Kreis und der Landschaftsverband als Rechtseinrichtungen verfassungsrechtlich gewährleistet sind. Festgestellt wird u. a., daß nach Art. 28 Abs. 2 GG zwar nicht die Ämter und Landschaftsverbände, wohl aber die Kreise vom Grundgesetz geforderte Einheiten sind. Dies muß der Gesetzgeber bei der Reform der Kreisorganisation unbedingt berücksichtigen.
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Kommunalrecht, Verwaltungsreform, Gemeindeverband, Grundgesetz, Gemeindegebietsreform, Selbstverwaltung, Gemeindeverbandsrecht, Verwaltungsrecht, Kreisverwaltungsreform, Rechtswissenschaft, Landschaftsverband, Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsrecht, Recht
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In: Münster, (1971) XXII, 177 S., Lit.; Zus.
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Kommunalrecht, Verwaltungsreform, Gemeindeverband, Grundgesetz, Gemeindegebietsreform, Selbstverwaltung, Gemeindeverbandsrecht, Verwaltungsrecht, Kreisverwaltungsreform, Rechtswissenschaft, Landschaftsverband, Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsrecht, Recht