Das verwaltungsrechtliche subjektive öffentliche Recht im Spiegel seiner Entwicklung im deutschen liberalen Rechtsstaat und in der französischen "theorie des droits subjectifs des administres".

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SEBI: 78/3804

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Abstract

In Deutschland, wo die verwaltungsrechtliche Dogmatik immer mehr auf ihre verfassungsrechtliche Standfestigkeit überprüft wird, ist das subjektive öffentliche Recht Kernbegriff des Verwaltungs- und Verwaltungsprozeßrechts. Dagegen wird auch heute noch in der französischen Rechtstheorie das öffentliche Recht als objektives, Kompetenzen normierendes, nicht aber subjektive Rechte einräumendes Recht verstanden. Das subjektive Recht wird nur als ein Begriff des Privatrechts gebraucht. Die im ersten Drittel dieses Jahrhunderts von einigen Rechtslehrern vertretene ,,theorie des droits subjectifs des administres'' taucht heute allenfalls noach als eine historische Reminiszenz auf. Der Verfasser gibt in dieser rechtsvergleichenden Arbeit u. a. auch einen Überblick über das System des Verwaltungsrechtsschutzes in Frankreich. wd/difu

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Subjektives öffentliches Recht, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Rechtsvergleichung

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Gießen: (1976), XXIX, 354 S., Lit.

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Subjektives öffentliches Recht, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Rechtsvergleichung

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