Konkurrierende Aspekte im Umweltschutz. Recycling ist nur eines von mehreren möglichen Instrumenten des Umweltschutzes und darf nicht zum Selbstzweck erhoben werden.
Rhombos
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Rhombos
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DE
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Berlin
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1868-9531
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ZLB: Kws 280 ZB 1571
IRB: Z 1853
IRB: Z 1853
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Abstract
Das Abfallrecht ist ein Teilgebiet des Umweltschutzrechts und besitzt keine Prioritäten gegenüber anderen Teilgebieten. In der Öffentlichkeit wird der Stellenwert, den die Abfallwirtschaft im Vergleich zu anderen Belangen des Umweltschutzes einnimmt, häufig überschätzt. Unterstützt wird dies nicht zuletzt durch Schlagworte wie Kreislaufwirtschaft, Recyclinggesellschaft oder Null-Abfall-Gesellschaft, die in der Diskussion um die Abfallwirtschaft häufig verwendet werden. Doch Sonntagsreden dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gesellschaft nicht über Teilziele definiert werden kann und darf. Angemessener scheint die Definition des Umweltschutzes als gesamtwirtschaftliche Aufgabe und das Ziel aller Anstrengungen. In diesem Verständnis ist Recycling kein Ziel, sondern ein mögliches Instrument des Umweltschutzes, neben einer Reihe von anderen. Für Abfallverwertungsprozesse kommen alle verfügbaren Verfahrenstechniken in unterschiedlichen Kombinationen in Frage. Die Art der Kombinationen und deren Reihenfolge in konkreten Prozessketten richten sich im Idealfall nach der Qualität und Quantität des Verfahrensinputs und des gewünschten Verfahrensoutputs. Es ist daher unzulässig, nur die mechanische Verfahrenstechnik für gemischte Siedlungsabfälle als Methode des Recyclings zu bezeichnen.
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Nr. 3
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S. 4-7