Die rechtliche Stellung des Generalkommissärs für Kulturgut.

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SEBI: 75/2316

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Abstract

Im Altertum galt es als selbstverständlich, durch Krieg eroberte Gebiete dem Erdboden gleichzumachen, ohne Rücksicht auf die Vernichtung von wertvollem Kulturgut. Erst als Folge der französischen Revolution und der napoleonischen Feldzüge begann man, sich mit dem Problem des Kulturgüterschutzes näher zu befassen. Als vorläufiges Ergebnis der Diskussion über die völkerrechtliche Problematik des Kulturgüterschutzes ist die Den Haager Konvention von 1954 zu bezeichnen. Sie sieht eine Kontrollorganisation vor, die im Konfliktfall tätig wird, um die Einhaltung und Durchführung der Konvention zu gewährleisten. Hauptorgan dieser Kontrollorganisation ist der Generalkommissär für Kulturgut, dessen völkerrechtliche Stellung den Untersuchungsgegenstand bildet. Eingeschlossen ist eine Darlegung der Rechte und Pflichten sowie der rechtlichen Verantwortlichkeit des Generalkommissärs. Als erster Generalkommissär wurde der schweizer Oberstdivisionär Dr. Karl Brunner zum Schutz der Kulturgüter im nahen Osten von der UNESCO im Oktober 1967 berufen.

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Völkerrecht, Krieg, Kulturgut, Ausland, Militärwesen, Rechtsgeschichte, Kunst, Recht, Geschichte

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In: Zürich, Juris (1973) 106 S., Lit.

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Völkerrecht, Krieg, Kulturgut, Ausland, Militärwesen, Rechtsgeschichte, Kunst, Recht, Geschichte

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