Öffentliche Unternehmen und Staatshaftung. Zur Fortentwicklung des Haftungssystems bei Verwaltung in Privatrechtsform.

Florentz
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München

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ZLB: 96/2750

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DI
S

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Abstract

Aufgrund zunehmender Privatisierungen öffentlich-rechtlicher Unternehmen wird die Frage der Kompatibilität der privatrechtlichen Gestaltungsformen mit dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht aufgeworfen. Durch die Bindung des Staates an die Grundrechte kann auch für die Verwaltung in Privatrechtsform keine Ausnahme gelten, was jedoch nicht dazuführt, daß bei privatrechtlichen Handlungen eine öffentlich- rechtliche Haftung besteht; dies bedeutet, daß die privatrechtsförmige Verwaltung nach privatem Haftungsrecht haftet. Insbesondere werden die Bedeutung des Art. 34 GG bei privatrechtlicher Verwaltung, die Zulässigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die grundrechtliche Stellung gemeinwirtschaftlicher Unternehmen sowie die Position der privaten Anteilseigner erörtert. Schließlich kommt der Autor zu der Feststellung, daß das bestehende Haftungsrecht nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. kirs/difu

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VII, 182 S.

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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 510