BayVGH, Urteil vom 14.12.1983 - 4N 81 A.436.

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1985

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Die Einstufung der Zentralen Orte im Regionalplan unterliegt als Rechtsvorschrift der Normenkontrolle. Durch Nichtausweisung kann eine Gemeinde einen Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 Satz l VwGO erleiden, im Ausnahmefall auch, wenn die Ausweisung der anderen Gemeinde die wesentliche Ursache der Nichtausweisung war. Hat der Regionale Planungsverband Kleinzentren ausgewählt, die den geforderten Mindestvoraussetzungen nicht entsprechen, so ist die Ausweisung rechtsfehlerhaft. Dies führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Teilabschnitts des Regionalplans. cs

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 37(1984)Nr.11, S.476-479 Lit.

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