BBauG § 35 Abs.4 und 5 Satz 1 Nr.4a. BVerwG, Urteil v. 18.8.1982 - 4 C 33.81 - Münster.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Die "Änderung der bisherigen Nutzung" im Sinne des § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 setzt voraus, dass eine noch andauernde privilegierte Nutzung durch eine neue Nutzung ersetzt werden soll. Dem Eigentümer ist jedoch für die Durchführung der Nutzungsänderung eine Übergangszeit einzuräumen. Die Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses, in dem sich zusätzlich eine oder mehrere Mietwohnungen befinden, wird von § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 ebensowenig gedeckt wie die Herstellung zusätzlicher selbständiger Wohnungen. Die bisherige Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 4 BBauG muss sich auf eine Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG beziehen. Das Gesetz will damit die Nutzung von Gebäuden erfassen, die wegen ihrer Zuordnung zur Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs 1 BBauG noch genießen. -y-
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Recht, Bebauungsplanung, Grundstück, Nutzung, Nutzungsänderung, Mietwohnung, Rechtsprechung, Außenbereich, BVerwG-Urteil
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.6, S.268-269, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Grundstück, Nutzung, Nutzungsänderung, Mietwohnung, Rechtsprechung, Außenbereich, BVerwG-Urteil