Rechtsgrundlagen regionaler Gesundheitsplanung in Niedersachsen.

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BBR: B 8125

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Die Überprüfung der rechtlichen Situation führt zu dem Schluß, daß eine wirksame Planung in den untersuchten Teilbereichen des Gesundheitswesens präventive Gesundheitspflege des öffentlichen Gesundheitswesens, ambulante und stationäre Versorgung nicht gegeben ist. Der Mangel an einheitlichen Planungskriterien führt in der Bundesrepublik Deutschland zu uneinheitlichen Krankenhausbedarfsplänen, demzufolge zu unterschiedlichen Versorgungsstrukturen in der stationären und ambulanten Versorgung. Zudem fehlen Rechtsnormen für eine Koordination der Bedarfsplanungen in diesen Bereichen. Bei der präventiven Gesundheitspflege ist Fachplanung rechtlich zwar möglich, dafür gibt es jedoch kein geeignetes Instrumentarium für eine Bedarfsplanung. Eine umfassende regionale Gesundheitsplanung mit Hilfe regionaler Raumordnungsprogramme scheitert z. Z. an den rechtlichen Grenzen und an der Raumbezogenheit solcher Pläne. Hinzu kommt der Mangel, daß Aussagen zur Verwirklichung der Pläne fehlen. Integrierte Gesundheitsplanung auf Regionalebene ist nur als Entwicklungsplanung denkbar und sinnvoll. Obwohl qesetzlich nicht vorgesehen, sind in Niedersachsen Ansätze hierzu vorhanden.

Beschreibung

Schlagwörter

Gesundheitsplanung, Regional, Sozialrecht, Krankenhausplanung, Arztpraxis, Soziale Sicherheit, Gesundheitsbehörde, Planungsverfahren, Raumordnungsrecht, Entwicklungsplanung

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In: Modelle zur Organisation der kommunalen und regionalen Gesundheitsplanung in der Bundesrepublik Deutschland.Hrsg.: W.-D.Narr, W.F.Schräder., Berlin: (1977), S. 48-84, Lit.

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Gesundheitsplanung, Regional, Sozialrecht, Krankenhausplanung, Arztpraxis, Soziale Sicherheit, Gesundheitsbehörde, Planungsverfahren, Raumordnungsrecht, Entwicklungsplanung

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Strukturforschung im Gesundheitswesen; 1