BBauG § 35 - BlmSchG § 5 - Gebot der Rücksichtnahme. BVerwG, Geschl. v. 25.11.1985 - 4 B 202.85.
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1986
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Zusammenfassung
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt den bereits vom bayerischen VGH bejahten Abwehranspruch eines Industriebetriebs im unbeplanten Innenbereich gegen die Genehmigung heranrückender Wohnbebauung im angrenzenden Außenbereich. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt auch dann vor, wenn der Standort des Vorhabens hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen nur geringfügig ungünstiger liegt als eine bestehende, dem Innenbereich zuzurechnende Bebauung. In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das gilt erst recht für sog. nichtprivilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BBauG. Die Rücksichtnahme auf eine bereits vorhandene emissionsträchtige Nutzung kann gerade verlangen, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen. (-y-)
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Schlagwörter
Innenbereich , Außenbereich , Wohngebiet , Industriebetrieb , Wohnbaufläche , Wohnnutzung , Nachbarschutz , Lärm , Immissionsschutz , Rechtsprechung , Bauvorhaben , Rücksichtnahme , Drittschutz , Zumutbarkeit , Paragraph 34 , Paragraph 35 , Bundesimmissionsschutzgesetz , Paragraph 5 , Recht , Bundesbaugesetz
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.13, S.574-575
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Stichwörter
Innenbereich , Außenbereich , Wohngebiet , Industriebetrieb , Wohnbaufläche , Wohnnutzung , Nachbarschutz , Lärm , Immissionsschutz , Rechtsprechung , Bauvorhaben , Rücksichtnahme , Drittschutz , Zumutbarkeit , Paragraph 34 , Paragraph 35 , Bundesimmissionsschutzgesetz , Paragraph 5 , Recht , Bundesbaugesetz