Ziele für die Luftqualität.
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Datum
1990
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ZZ
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IRB: Z 1725
SEBI: Zs 4845-4
BBR: Z 584
SEBI: Zs 4845-4
BBR: Z 584
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Zusammenfassung
Das geltende Immissionsschutzrecht ist immer noch weitgehend an Emissionsgrenzwerten orientiert, die den Anlagenbetreibern deren Ausschöpfung ermöglichen. Luftqualitätsmaßnahmen, die dem Vorsorgeprinzip folgen und zum Beispiel die kumulierte Wirkung von Luftschadstoffen berücksichtigen, setzen sich bisher kaum durch. Im EG-Recht und in anderen Staaten gilt dagegen eher daß Minimierungsgebot und das Verbot der Zustandsverschlechterung. Auf diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der durch das UVP-Gesetz geschaffenen rechtlichen Basis diskutiert der Beitrag, wie aus einem vorsorgeorientierten Leitbild für die Luftreinhaltung in fortschreitender Konkretisierung Leitlinien, Luftqualitätsziele und schließlich Luftqualitätsstandards abgeleitet werden können. Er hebt auf eine klare Trennung im Abwägungsvorgang zwischen der nach fachlich-objektiven Kriterien erfolgenden Bewertung und der späteren Entscheidung ab, die dann erst andere Belange außerhalb der Qualitätsziele einzubeziehen hat. Bei der Ableitung der Ziele zur Vorsorge für die menschliche Gesundheit sind die Risikogruppen als Maßstab heranzuziehen. Anders als die VDI-Richtlinie 2310 darf nicht ein Krankheitswert die Festsetzung von Schwellenwerten bestimmen, sondern der Schutz vor nachweisbaren oder vermuteten biochemischen Veränderungen ohne heute begründbaren Krankheitswert. Entsprechende Ableitungen werden für ökologische Teilsysteme diskutiert. Eine wesentliche Forderung ist die Regionalisierung der Betrachtung und Bewertung. (wb)
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UVP-Report, Dortmund 4(1990), Nr.3, S.61-66, Abb.;Lit.