Straftaten durch Schadensbehebung an Rohrleitungen? Tl. 1.
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DE
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0341-0323
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IRB: Z 335
BBR: Z 227
ZLB: Zs 5913-4
TIB: ZS 4263E
BBR: Z 227
ZLB: Zs 5913-4
TIB: ZS 4263E
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Abstract
Es geht um die Frage, unter welchen Umständen die Schadensbehebung bei Gasdruckrohren durch Instandsetzung, Sanierung und Erneuerung strafbar sein kann. Kann ein Verhalten, das ein umweltfreundliches Ziel hat, eine Umweltstraftat sein? Die Frage mußt mit "Ja" beantwortet werden. Gerade bei der Schadensbehebung und beim Entsorgen liegen die Gefahren von Straftaten nahe, weil dabei ständig mit umweltgefährlichen Materialien umgegangen wird. Eine besondere Gefahr liegt darin, daß die Verfahren zur Schadensbehebung keiner immissionsschutzrechtlichen oder wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen. Sie können somit nicht behördlich geprüft werden.
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Neue Deliwa-Zeitschrift
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Nr.3
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S.72-78 (6 S.)