Sondernutzung einer Fußgängerstraße durch Befahren mit Kraftfahrzeugen, Art. 14 GG, § 21 StrWG. Schlesw.-Holst. Verwaltungsgericht, Urteil vom 18.5.78.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Abstract
Die Klägerin wohnt in der Großen Straße, die als Fußgängerbereich ausgestattet worden ist. Dort ist jedoch zweimal täglich ein Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen zugelassen. Außerdem hat die beklagte Stadt Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum Befahren des Fußgängerbereiches erlassen, u.a. für Taxen zur Beförderung von Behinderten. Die Klägerin beantragte, obwohl nicht behindert, sich mit Taxis zu ihrer Wohnung fahren zu lassen, weil ihr nicht zugemutet werden könne, jeweils zum Wochenende schwere Reisekoffer bis zur nächsten Fahrstraße zu schleppen. Die Klage blieb ohne Erfolg. gf
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Verwaltungsrecht, Fußgängerzone, Sondernutzung, Lieferverkehr, Taxiverkehr, Kraftfahrzeugverkehr, Rechtsprechung
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Die Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.2, S.52-53, Lit.
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Verwaltungsrecht, Fußgängerzone, Sondernutzung, Lieferverkehr, Taxiverkehr, Kraftfahrzeugverkehr, Rechtsprechung