Die Reichweite des neuen Fluglärmrechts. Zugleich zu einigen Grundproblemen von Grenzwerten.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0029-859X
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ZLB: 4-Zs 388
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RE
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Abstract
Der Beitrag zeigt, dass das neue Fluglärmschutzgesetz die Probleme des Fluglärms keinesfalls abschließend löst. Die dortigen Grenzwerte sind lediglich als Mindeststandards des (auch passiven) Schallschutzes zu klassifizieren, über die hinausgegangen werden kann, unter Umständen sogar muss. Bestärken lässt sich dieser verwaltungsrechtliche Befund durch Analysen zur neuen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR sowie zum EG-Recht. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch einige prinzipielle Fragen von Grenzwerten, die durch herkömmliche Begriffe eher verdeckt werden. Es geht etwa um Missverständnisse über die umweltrechtliche Vorsorge (die keinesfalls einen Bereich "absoluter Ungefährlichkeit" meint); um die unterschätzte Reichweite des grenzwertbezogenen Grundrechtsschutzes zugunsten der Drittbetroffenen; darum, dass Grenzwerte weder nur "politische Wertungen" noch "Tatsachenaussagen" sind, und darum, dass Sachverständige keine Grundrechtsabwägungen vorzunehmen oder politische Entscheidungen zutreffen haben.
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die Öffentliche Verwaltung
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Nr. 5
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S. 187-197