Duale Abfallentsorgung und Kartellverbot. Eine Untersuchung zur Zulässigkeit von Umweltschutzkartellen nach deutschem und europäischem Recht am Beispiel des Dualen Systems für Verkaufsverpackungen.
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DE
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Baden-Baden
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ZLB: 2000/418
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DI
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Zusammenfassung
Die Untersuchung geht zwei Fragen nach: inwieweit ökologisch motivierte Kartellabsprachen überhaupt den Tatbestand des nationalen (§ 1 GWB) bzw. des europäischen (Art 85 EGV) Kartellverbots erfüllen und ob und unter welchen Voraussetzungen Umweltschutzkartelle von der Geltung des Kartellverbots ausgenommen sind. Nach marktwirtschaftlichem Verständnis ist davon auszugehen, dass das größtmögliche Maß an Umweltschutz in einer funktionierenden Wettbewerbsordnung erreicht werden kann. Eine Freistellung vom Kartellverbot kommt somit nur in Betracht, wenn der Wettbewerb die ihm zugedachte Antriebs-, Steuerungs- und Ordnungsfunktion nicht erfüllen kann. Im Falle des Dualen System Deutschlands (DSD) ist ein derartiger Fall von Wettbewerbsversagen gegeben: Eine individuelle Erfüllung der Entsorgungspflicht von Herstellern und Vertreibern auf der Basis einer einzelvertraglichen Regelung der Rücknahme ist schon aus logistischen Gründen nicht möglich; die gebündelte Erfassung beim privaten Endverbraucher ist somit vorgegeben. Zudem besteht auf den Märkten für die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen im haushaltsnahen Bereich eine ausgeprägte Tendenz zur Herausbildung natürlicher Gebietsmonopole. Die Zusammenfassung dieser Gebietsmonopole kann damit gerechtfertigt werden, dass das DSD einen Infrastrukturauftrag, d.h., die gleichmäßige Versorgung aller Endverbraucher im gesamten Bundesgebiet mit Entsorgungsdienstleistungen sicherzustellen, zu erfüllen hat. Diese Erkenntnisse lassen sich zunächst nicht auf den Bereich der großgewerblich und industriell anfallenden Abfälle übertragen, da die individuelle Erfassung von Abfällen beim gewerblichen Endverbraucher logistisch durchaus möglich ist, da diesem regelmäßig eine wesentlich größere Fläche zur Lagerung von Abfällen zur Verfügung steht, Abfälle aufgrund des geringeren Durchmischungsgrades leichter getrennt und dem (Vor)vertreiber bzw. Hersteller leichter zugeordnet werden können und auch eine individuelle Rückgabe von Abfällen an den (gleichfalls gewerblichen) Vorvertreiber vorstellbar ist. Bei gewerblichen Abfällen ist demzufolge sowohl die einzelvertragliche Regelung der Rücknahmebeziehungen als auch die individuelle Beauftragung von Entsorgungsunternehmen gemäß § 11 VerpackV vorstellbar und üblich. goj/difu
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446 S.
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Wirtschaftsrecht und Wirtschaftspolitik; 159