§§ 34, 35 BBauG. Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei der Genehmigung eines Innenbereichsvorhabens zu beachten, dem ein priviligiertes emittierendes Außenbereichsvorhabens benachbart ist. BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4C 28.81 - OVG Koblenz 4.12.1980 - 1 A 102/79.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Privilegierte Betriebe im Außenbereich können kraft ihrer besonderen Schutzwürdigkeit auch keine heranrückende Bebauung abwehren. Das Gebot der Rücksichtnahme geht hier allerdings nicht soweit wie das in § 34 BBauG geforderte "Einfügen in die nähere Umgebung". In diesem Fall wird die vorhergehende Instanz angewiesen, zu klären, ob der Rahmen der vorhandenen Innenbereichsbebauung auch landwirtschaftliche Betriebe, Tierhaltung etc. umfasst. Ist dies der Fall, so kommt u.U. die Bebauung des Grundstücks mit einer ähnlichen Nutzung infrage. cs

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Recht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Nachbarschaft, Innenbereich, Landwirtschaftlicher Betrieb, Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben, Nachbarschutz, Paragraph 34, Paragraph 35, Rücksichtnahme, Rechtsprechung

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Deutsches Verwaltungsblatt 98(1983)Nr.7, S.349-350, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Nachbarschaft, Innenbereich, Landwirtschaftlicher Betrieb, Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben, Nachbarschutz, Paragraph 34, Paragraph 35, Rücksichtnahme, Rechtsprechung

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