Die Zusage im öffentlichen Recht. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von vorbeugendem Rechtsschutz und Vertrag, von Auskunft und Treu und Glauben im öffentlichen Recht, unter besonderer Berücksichtigung des Steuer-, Beamten- und Baurechts.

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SEBI: 71/258

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Abstract

,,Die Zusage im öffentlichen Recht ist die außerhalb des Bereichs dispensierter Verwaltungstätigkeit getroffene behördliche Entscheidung über eine eigene, künftige, öffentlich rechtliche Tätigkeit in bezug auf einen hypothetischen Sachverhalt, dessen Verwirklichung dem Adressaten obliegt.'' Entgegen der sonst üblichen juristischen Methodik, zunächst allgemeine Rechtsgrundsätze aufzustellen und diese dann in besonderes Verwaltungsrecht umzusetzen, wird der Versuch unternommen, möglichst sämtliche die Zusage betreffenden Entscheidungen, Veröffentlichungen und Gesetzesvorschriften im Steuer-, Beamten- und Baurecht herauszusuchen und systematisch zusammenzustellen, um hierauf zu prüfen, ob eine Verallgemeinerung der Zusageregeln erforderlich und zulässig ist. Als Ergebnis der Untersuchung kann festgehalten werden Die Zusage ist in dem Verwaltungsbereich unzulässig, in dem der Verwaltung Entscheidungsfreiheit über materielles Recht zusteht. Zusagen in Vertragsform sind unzulässig. Die Zusage ist ein Verwaltungsakt. Für das Prinzip von Treu und Glauben ist neben der Zusage kein Raum. Unter bestimmten, sehr eng gefaßten Voraussetzungen hat allerdings jeder Bürger ein Recht auf Zusage.

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Verwaltungshandeln, Steuerrecht, Beamtenrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Verwaltung, Recht, Finanzen

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Berlin, Duncker & Humblot (1970) 305 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Hamburg 1969)

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Verwaltungshandeln, Steuerrecht, Beamtenrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Verwaltung, Recht, Finanzen

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Schriften zum Steuerrecht; 7