Rechtsfragen der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BBauG.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Während die Veränderungssperre ein repressives Verbot des Bauvorhabens bewirkt, führt die Zurückstellung eines Baugesuchs nur zu einer befristeten Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Eine Veränderungssperre begegnet nicht schon deshalb Bedenken, weil sie nur für wenige Grundstücke oder gar für ein Grundstück erlassen wurde, doch wird in diesen Fällen die Sicherung der Planung bereits vielfach durch eine Zurückstellung von Baugesuchen erreicht werden können, so dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Veränderungssperre abzusehen ist. Alle Rechtsfragen zur Zurückstellung von Baugesuchen werden vom Autor ausführlich behandelt und anhand von Beispielen erörtert. rh
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Baurecht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Rückstellung, Veränderungssperre, Paragraph 15, Bundesbaugesetz, Planaufstellung
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Baurecht 12(1981)Nr.6, S.523-535, Lit.
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Baurecht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Rückstellung, Veränderungssperre, Paragraph 15, Bundesbaugesetz, Planaufstellung