Die Klagemöglichkeiten von einzelnen oder Gruppen von Mitgliedern gegen ihr eigenes Kollegialorgan innerhalb der öffentlichen Verwaltung.

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SEBI: CL 445

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Abstract

Der Staat nimmt seine Aufgaben durch Institutionen (z. B. Verwaltungen) wahr. Diese Einrichtungen werden von sogenannten Organwaltern geführt, die bei mehrköpfiger Führung als Kollegialorgan bezeichnet werden. Da die Beschlüsse dieser Gremien in der Regel durch Mehrheitsbeschluß herbeigeführt werden, ist es für das einzelne Kollegialmitglied bzw. eine Minderheit schwer, gegen Mehrheitsentscheidungen vorzugehen. Die Aufgabe der Arbeit besteht daher in der Aufzeigung von Möglichkeiten, gegen diese Beschlüsse vorzugehen. Dabei bezieht sich die Erörterung nur auf die öffentliche Verwaltung. Es wird im einzelnen versucht, die uneinheitlichen Meinungen der Rechtsprechung und der Literatur darzustellen, um einen einheitlichen Weg aufzuzeigen, der nicht nur die Kommunalverfassungsstreitigkeiten umfaßt, sondern für alle Streitigkeiten der Kollegialorgane gilt. Um dieses zu ermöglichen, wird das Kollegialorgan in seiner Gesamtheit einer Betrachtung unterzogen. kp/difu

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Keywords

Kollegialorgan, Behörde, Ausschuss, Kollegialprinzip, Klagemöglichkeit, Staatsaufsicht, Kommunalverfassungsstreit, Verwaltungsakt, Rechtsschutz, Anfechtungsklage, Feststellungsklage, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Klageerhebung, Recht, Verwaltung

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Köln: Selbstverlag (1964), XXV, 177 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1964)

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Kollegialorgan, Behörde, Ausschuss, Kollegialprinzip, Klagemöglichkeit, Staatsaufsicht, Kommunalverfassungsstreit, Verwaltungsakt, Rechtsschutz, Anfechtungsklage, Feststellungsklage, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Klageerhebung, Recht, Verwaltung

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