Beitragszuschüsse der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

Luchterhand
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Luchterhand

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Neuwied

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0034-1339

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ZLB: 4-Zs 916
TIB: ZB 147

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Abstract

Die Sozialversicherung wird in erster Linie durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Das gilt für alle Bereiche. Allerdings ist zu beachten, dass in der Kranken- und Pflegeversicherung Personen wegen der Höhe ihrer beitragspflichtigen Einnahmen nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen. Sie müssen allein für ihre Versicherung sorgen, haben aber unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Beitragszuschüsse ihrer Arbeitgeber. Eine ähnliche Situation gibt es auch in der Rentenversicherung. Von den hier bestehenden Regelungen sind auch Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes betroffen.

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Recht im Amt

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Nr. 1

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S. 9-14

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