Koordinierung raumrelevanter Planungen durch die Regionalplanung in Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: Zs 237-4
BBR: Z 700
IRB: Z 1003
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IRB: Z 1003
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Zusammenfassung
In Nordrhein-Westfalen ergänzen sich Bezirksplanungsräte und Bezirksplangungsbehörden bei der Wahrnehmung regionaler Aufgaben der Regionalplanung. Wichtigste Aufgabe eines Bezirksplanungsrats ist die Ausübung der Sachherrschaft über den jeweiligen Gebietsentwicklungsplan. Die Bezirksplanungsbehörde übernimmt dagegen die Erarbeitung des Gebietsentwicklungsplans und das Hinwirken darauf, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Regierungsbezirk berücksichtigt werden. Der Schwerpunkt der Koordinierung liegt bei den Bezirksplanungsbehörden. Die Bezirksplanungsräte beeinflussen die Koordinierung in der Phase der Erarbeitung des jeweiligen Gebietsentwicklungsplans. Dazu gibt der Gesetzgeber mit dem Auftrag zum Ausgleich der Meinungen ein wichtiges Koordinierungsprinzip vor. Ein deutliches Plus der Regionalplanung in Nordrhein-Westfalen liegt in der Dimension der Planungsräume und damit in der Größenordnung und Zusammensetzung der Planerteams bei den Bezirksplanungsbehörden. Die Größe des Landes wird die Notwendigkeit einer Koordinierung raumrelevanter Planungen auf der regionalen Stufe weiterhin begründen. - (Verf.)
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Regionalplanung, Landesplanung, Planungsorganisation, Planungskoordination, Planungsprozess, Landesplanungsrecht
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Raumforschung und Raumordnung, Köln 45(1987), H.1/2, S.11-17, Abb.; Lit.
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Regionalplanung, Landesplanung, Planungsorganisation, Planungskoordination, Planungsprozess, Landesplanungsrecht