Mieterschutz und Vindikation bei der Wohnraummiete vom Nichteigentümer.
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1981
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SEBI: 82/5280
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Zusammenfassung
Ziel des Gesetzgebers bei der Schaffung von Mieterschutzvorschriften war es, den Mieter von Wohnraum durch Kündigungs-, Sukzessions- und Räumungs- bzw. Vollstreckungsschutz vor einem unfreiwilligen Verlust seiner Wohnung zu bewahren, soweit nicht dem Interesse des Vermieters an freier Verwertbarkeit seines Eigentums der Vorrang gebührt. Das geltende Recht verwirklicht dieses Ziel im wesentlichen, wenn Vermieter und Eigentümer der Mieträume identisch sind. Ist der Vermieter nicht gleichzeitig Eigentümer, ist der Mieter in den Fällen, in denen sein Vermieter im Verhältnis zum Eigentümer nicht zum Besitz oder zur Besitzüberlassung der Mieträume berechtigt ist, Herausgabe- und Rückgabeansprüchen des Vermieters weitgehend hilflos ausgesetzt. Der Verfasser befürwortet, um den als unzureichend erkannten Mieterschutz insoweit zu verbessern, eine analoge Anwendung des @ 1056 BGB zur Rechtsfortbildung. chb/difu
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Heidelberg:(1981), 132, XIII S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1981)