Letztverbindliche Verwaltungsentscheidung und richterliches Kontrolldefizit bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Mischtatbeständen

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SEBI: 82/5231

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Diese Arbeit geht für die Untersuchung der Frage nach dem Umfang richterlicher Kontrolle von der Funktion des Verwaltungsrichters aus: Aufgabe des Richters ist nur die Rechtskontrolle im Sinne der Rechtmäßigkeitsnachprüfung des Verwaltungshandelns, nicht aber eine originäre Rechtsanwendung. Bei behördlichen Entscheidungen mit Komponenten, die vom Richter nicht nachvollzogen werden können (Ermessen), kann eine vollständige richterliche Kontrolle nicht erfolgen, und zwar im Gegensatz zu nachprüfbaren Entscheidungssituationen, was u.a. am Beispiel der Bauleitplanung gezeigt wird. Insbesondere sind diejenigen Bereiche, die als "unbestimmte Rechtsbegriffe" umschrieben werden, vollständig gerichtlich nachprüfbar. Ein besonderes Problem stellen Mischtatbestände dar, in denen sowohl unbestimmte Rechtsbegriffe auftauchen als auch Formulierungen, die Ermessen eröffne. Die Arbeit versucht in einem eigenen Kapitel, Lösungen zu finden und darzustellen. chb/difu

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Schlagwörter

Verwaltungsentscheidung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Mischtatbestand, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Richterkontrolle, Kontrolldefizit, Planungsermessen, Beurteilungsspielraum, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Verwaltungsrecht

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Regensburg:(1980), 149 S., Lit.(jur.Diss.; Regensburg 1980)

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Verwaltungsentscheidung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Mischtatbestand, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Richterkontrolle, Kontrolldefizit, Planungsermessen, Beurteilungsspielraum, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Verwaltungsrecht

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