BGB §§ 326, 286, 535, 536. Kein Ausschluß von Schadensersatzansprüchen bei Selbstvornahme von Reparaturen. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 3.2.1983 - Az. 4 REMiet 7/82.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Übernimmt ein Mieter von Wohnraum durch Formularmietvertrag Schönheits- und sonstige Reparaturen in den Mieträumen und ist ebenfalls formularmäßig weiter bestimmt, dass der Vermieter für den Fall, dass der Mieter diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, vorbehaltlich des Rechtes auf außerordentliche Kündigung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen darf, so sind allein durch die Klausel über die Befugnis des Vermieters zur Selbstbeseititung Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen der Nichtausführung eben dieser Reparaturen nicht ausgeschlossen. Der Rechtsentscheid stützt sich auf die §§ 326 BGB, 286 BGB, 535 BGB und 536 BGB. -y-
Beschreibung
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Reparatur, Schadenersatz, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Mieter, Eigenleistung, OLG-Urteil, Schönheitsreparatur
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.23, S.1332-1333, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Reparatur, Schadenersatz, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Mieter, Eigenleistung, OLG-Urteil, Schönheitsreparatur