Das System der Rückerstattungstatbestände nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 93/2906
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DI
S
S
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Abstract
Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) und dessen Rückübertragungstatbestände sind Thema der Arbeit. Die Enteignungen der rassisch Verfolgten 1933-1945 zählen auch dazu, wobei der Gesetzgeber für diesen Personenkreis einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust nach §1 Absatz 6 VermG vermutet und die Beweislage so erleichtert. Die "Wiedergutmachung" des NS-Unrechts mußte in das VermG eingearbeitet werden, da es in der DDR keine Rückerstattungsgesetze für solche Opfer gab. Weiterhin fallen alle Enteignungen von 1948-1989 in der ehemaligen DDR darunter. Die Enteignungen nach Besatzungsrecht von 1945-49 sind nicht vom VermG erfaßt. Bei redlichem Erwerb eines Dritten tritt an die Stelle der Rückübertragung eine Entschädigung nach einem noch zu erlassenden Gesetz. Im weiteren entfällt die staatliche Verwaltung nach §11 VermG. Bei den Enteignungen gemäß VermG handelt es sich um solche, die durch unlautere Machenschaften, Korruption und andere rechtsstaatswidrige Entscheidungen insbesondere bei "Republikflüchtlingen" erfolgten. Private Unternehmen wurden durch Ministerratsbeschluß von 1972 in Volkseigentum "übergeleitet". Der Autor sieht einen Korrekturbedarf des VermG aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und wegen der Widersprüche zwischen der Gemeinsamen Regierungserklärung der beiden deutschen Staaten vom 15. 6. 1990 und dem VermG. rebo/difu
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216 S.
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1292