Norm und Verwaltungsakt im Naturschutzrecht
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SEBI: 78/5749
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Zusammenfassung
Das Naturschutzrecht eröffnet Möglichkeiten, Sachen, die im privaten Eigentum stehen, nunmehr dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Dabei beschränkt sich das Gesetz darauf, zu bestimmen, daß durch Eintragung (Pargr.12 Naturschutzgesetz) und Anordnung (Pargr.19 Naturschutzgesetz) Gegenstände als Naturdenkmal, Naturschutzgebiet oder sonstiger Landschaftsteil gelten sollen. Dabei sind insbesondere die Rechtsnatur und der damit verbundene Rechtsschutz umstritten. Die Arbeit verfolgt daher die Klärung dieser Fragen. Dabei wird u. a. festgestellt, daß der Eingriff, der die Rechtsänderung herbeiführt, nur dem allgemeinen Verwaltungsrecht entlehnt werden kann, und daß es sich bei der Entscheidung über die Eintragung und Anordnung um eine untergesetzliche Rechtsnorm handelt. Daraus ergibt sich eine gerichtliche Nachprüfung dieser Akte nur im Wege des Normenkontrollverfahrens. kp/difu
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Norm, Verwaltungsakt, Naturschutzrecht, Naturdenkmal, Naturschutzgebiet, Naturschutzgesetz, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt
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München: Selbstverlag (1961), XI, 91 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1961)
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Norm, Verwaltungsakt, Naturschutzrecht, Naturdenkmal, Naturschutzgebiet, Naturschutzgesetz, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt