Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

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SEBI: BH 337

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Während das Asylrecht nach dem Grundgesetz bereits verschiedentlich abgehandelt worden ist, hat das Asylrecht nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gerade in seiner verfahrensrechtlichen Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland wenig Beachtung gefunden. Nach Angaben der Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg haben seit 1953 bis zum Jahre 1962 jährlich 3000 - 4000 Flüchtlinge ihre Anerkennung nach dem Abkommen beantragt. Etwa die Hälfte der Antragsteller wurde anerkannt. Ein Problem in der Praxis bereitet der Umstand, daß der Begriff der ,,Verfolgung'' unklar definiert ist. Die Arbeit widmet demgemäß der Klärung dieses Verfolgungsbegriffs besonders breiten Raum. Zum Flüchtlingsbegriff hat sich eine reiche Rechtsprechung entwickelt, die im wesentlichen zwar bei drei Gerichten konzentriert ist, sich aber teilweise so verhärtet hat, daß dem Autor eine grundsätzliche und systematische Klärung der Probleme angebracht erscheint. Wichtig ist auch das Verhältnis zwischen Asylrecht nach dem Grundgesetz und nach dem Abkommen; es wird am Schluß behandelt. chb/difu

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Asylrecht, Rechtsprechung, Völkerrecht, Flüchtling, Verfolgung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Ausländer, Rechtsgeschichte

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Erlangen-Nürnberg: (1962), XXI, 258 S., Lit.

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Asylrecht, Rechtsprechung, Völkerrecht, Flüchtling, Verfolgung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Ausländer, Rechtsgeschichte

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