BVerwG, Beschluß vom 3.8.1982 - Az. 4 B 145.82.

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1983

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Auch in den Fällen, in denen objektivrechtlich die Aufstellung eines Bauleitplanes geboten ist, gibt es keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung. Das Unterlassen der Bürgerbeteiligung führt in solchen Fällen nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte. Da der Bundesgesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen Anspruch auf Planaufstellung ausgeschlossen hat, kann auch die infolgedessen unterbliebene Bürgerbeteiligung eine Grundrechtsverletzung nicht bewirken. -y-

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 114(1983)Nr.2, S.56-57, Lit.

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