Fachplanungsrecht in Ost und West - Reformbedarf.

Heymann
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Heymann

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DE

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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Abstract

Das Fachplanungsrecht in Deutschland hat auch in der Zeit nach der Wiedervereintgung seine Bewährungsprobe bestanden. Es sollte über das jeweilige Fachrecht hinweg in Bund und Ländern weiter vereinheitlicht werden. Die der Verfahrensstraffung und damit der Beschleunigung dienenden Sonderregelungen der Fachgesetze sollten in das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht von Bund und Ländern übernommen werden (§§ 72ff VwVfG). Zugleich sind die Regelungen über die Beachtlichkeit von Mängeln und deren Behebung im Sinne der Planerhaltung auszubauen. Der europäische Gebiets- und Artenschutz stellt ein strikt zu beachtendes Regelungssystem von Verboten, Abweichungen und Ausnahmen auf. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die über dieses Schutzsystem hinausgeht, sollte auch im Fachplanungsrecht nicht strikt bindend sein, sondern ebenso wie im Bauplanungsrecht unter einen allgemeinen Abwägungsvorbehalt gestellt werden. Bei naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen kann zugleichdie Gemeinwohlverpflichtetheit eines Vorhabens in der Abwägung berücksichtigt werden.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 18

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S. 1145-1152

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