Der praktische Fall - Probleme in der Fußgängerzone.
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
In dem als Musterbearbeitung angelegten Rechtsgutachten wird als Ausgangslage angenommen, daß sich die Fußgängerzone einer kreisfreien Stadt zum Treffpunkt von Punkern und Stadtstreichern entwickelt hat. Die Stadt beschließt eine ordnungsbehördliche Verordnung, in der unter anderem das Herumtreiben auf öffentlichen Straßen nach Art eines Punkers oder Stadtstreichers, der übermäßige Alkoholgenuß und das Betteln untersagt werden. Weitere Ordnungsmaßnahmen und das Verhalten der Verwaltung angesichts einer Dienstaufsichtbeschwerde der Geschäftsleute sind rechtlich zu beurteilen. Die Beurteilung gelangt zu dem Ergebnis, daß die Verordnung rechtswidrig ist, soweit sie mit dem Verbot des Herumtreibens und einer bestimmten äußeren Erscheinung einen Lebensstil angreift. Hier wird überdies das Bestimmtheitsgebot verletzt. Übermäßiger Alkoholgenuß und aufdringliches Betteln, das als Angriff empfunden werden kann, sind jedoch nach den Maßstäben der OBG und des OWiG als Augangspunkt konkreter Gefährdungen zu werten und können damit durch eine Verordnung erfaßt werden. (wb)
Beschreibung
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Rechtsgutachten, Fußgängerzone, Ordnungsrecht, Einzelhandel, Verwaltungshandeln, Fallstudie, Polizeiverordnung, Recht, Verwaltung
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Verwaltungsrundschau, 35(1989), Nr.11, S.377-382, Lit.
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Rechtsgutachten, Fußgängerzone, Ordnungsrecht, Einzelhandel, Verwaltungshandeln, Fallstudie, Polizeiverordnung, Recht, Verwaltung