Formelle und materielle Illegalität? Zu den Voraussetzungen von Abbruchverfügungen.
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Datum
1996
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
0340-7489
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
ZLB: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
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Zusammenfassung
1. Tatbestandliche Voraussetzung für den Erlaß einer Abrißverfügung ist allein die materielle Illegalität der baulichen Anlage. Ob das Bauwerk formell illegal oder formell legal errichtet worden ist, ist hingegen unerheblich. 2. Ob ein Bauwerk materiell illegal ist, beurteilt sich nach dem aktuellen Baurecht. Bei dieser rechtlichen Bewertung verbleibt es - vorbehaltlich abweichender oder einfachrechtlicher Bestimmungen im Einzelfall - auch dann, wenn die bauliche Anlage in der Vergangenheit - im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder danach - den damals geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Die Rechtsfigur des verfassungsunmittelbaren Bestandsschutzes ist überholt. 3. Der Rückgriff auf das abstrakt-generelle Recht zwecks Feststellung der materiellen Illegalität eines Bauwerks ist ausgeschlossen, wenn für das Vorhaben eine wirksame Baugenehmigung vorliegt. Dann ist die Bauaufsichtsbehörde an die darin getroffene Feststellung der materiellen Legalität gebunden und die Beseitigung der Anlage anzuordnen. 4. Ein ablehnender Bescheid erzeugt hingegen eine Bindung im Sinne des Feststehens der materiellen Illegalität des Bauwerks nicht. Das gilt auch bei einem in der Sache ergangenen Ablehnungsbescheid. Er spricht ja lediglich aus, daß die Übereinstimmung mit geltenden Vorschriften nicht hat festgestellt werden können. Daher muß auch im Fall der vorherigen Ablehnung des Bauantrags vor einer Abrißverfügung geprüft werden, ob das Bauwerk materiellem Baurecht entspricht oder ob es materiell illegal ist.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Baurecht
Ausgabe
Nr.1
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.13-25