Die Möglichkeiten der StVO zur Bekämpfung der "Mautflucht".

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987

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Abstract

Zur Unterbindung der Mautflucht wurde ein neues Zusatzschild "Durchgangsverkehr" in die StVO aufgenommen. Zusammen mit einer Änderung bzw. Ergänzung des § 45 Abs. 9 StVO sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers damit "erhebliche" Belästigungen der Anwohner durch Mautausweichverkehr beseitigt werden. Unklar ist, wie hoch die "Eingriffsschwelle" zu bemessen ist. Die 3 dB(A)-Regelung des BayVGH ist jedenfalls zu streng, da sie die gesetzgeberische Initiative leer laufen ließe. Es dürften als Anordnungsgrund jedenfalls schon Steigerungen des Lkw-Verkehrs um 50 % ausreichen. Bei der Umsetzung der Regelung ist auf eine klare, nachvollziehbare Beschilderung zu achten. Die Zahl der Schilder muss so bemessen sein, dass sie der Verkehrsteilnehmer während der Fahrt problemlos erfassen und verstehen kann. Notwendige Ausnahmen von der Regelung müssen durch Einzelbescheid ergehen. difu

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 8

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S. 230-235

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