Korrektives Disziplinarrecht auch in einem einheitlichen Dienstrecht? Eine empirisch angelegte Untersuchung über die erzieherische Wirkung, die von der gesetzlichen Androhung korrektiver Disziplinarmaßnahmen ausgeht.
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1977
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SEBI: 77/3392
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Zusammenfassung
Bei der Diskussion über die Schaffung eines einheitlichen Rechts im öffentlichen Dienst stellt sich die Frage, ob das für Beamte geltende korrektive Disziplinarrecht (Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung) auf alle Bediensteten auszudehnen oder aber gänzlich abzuschaffen ist. Die Arbeit versucht die Entscheidung hierüber zu erleichtern, indem sie untersucht, ob das korrektive Disziplinarrecht entsprechend seinem Normzweck tatsächlich dazu beiträgt, die Disziplin unter der Beamtenschaft aufrechtzuerhalten. Im ersten Teil erfolgt zunächst eine kurze Schilderung der qesetzlichen Bestimmungen sowie statistisches Material darüber, wie oft, in welcher Schwere und aufgrund welcher Pflichtverstöße derartige Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Anschließend wird der beabsichtigte Zweck des Disziplinarrechts beschrieben. Im zweiten Teil wird sodann erörtert, ob und inwieweit vom korrektiven Disziplinarrecht die angestrebte Erziehungswirkung und insbesondere eine Präventivwirkung ausgeht. Im dritten Teil wird eine 1972 durchgeführte empirische Untersuchung vorgelegt, worin Beamte aus dem Bereich der Oberpostdirektion Hamburg und der Oberfinanzdirektion Hamburg schriftlich darüber befragt wurden, welche Rolle die Existenz des korrektiven Disziplinarrechts bei ihrem Bemühen spielt, sich pflichtgetreu zu verhalten. Im Ergebnis wird vorgeschlagen, bei einer Dienstrechtsvereinheitlichung auf ein solches Disziplinarrecht zu verzichten.
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Köln: Heymann (1977), XV, 108 S., Abb.; Tab.; Lit.
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Serie/Report Nr.
Schriften zur Verwaltungslehre; 17