Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen übermäßiger Geruchsbelästigung durch eine gemeindliche, schlichthoheitlich betriebene Kläranlage. BHG, Urteil v. 29.3.1984 erschienen in NJW 1984, 1876 und DVBl 1984, 624.
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SEBI: Zs 446-4
IRB: Z 956
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Zusammenfassung
Die beklagte Gemeinde betreibt die Kläranlage als Einrichtung der Daseinsvorsorge. Ein Entschädigungsanspruch wegen der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs kann nur angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: keine Untersagungsmöglichkeit für die Emissionen; Emission muss sich als unmittelbarer Eingriff in das nachbarliche Eigentum darstellen; der Umfang der Einwirkung muss die Grenze dessen überschreiten, was unter privaten Nachbarn ohne Ausgleich nach § 906 BGB hingenommen werden muss. Der BGH hat einen Anspruch aus enteignendem Eingriff bejaht und lediglich die Begründung - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - auf die Grundsätze aus dem Nassauskiesungsbeschluss zugeschnitten. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Kläranlage, Nachbarrecht, Geruchsbelästigung, Enteignung, Enteignungsentschädigung, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Sonderopfer, Zumutbarkeit, Paragraph 906, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 26, Gewerbeordnung, Paragraph 14, Bundesimmissionsschutzgesetz, BGH-Urteil, Immissionsschutz
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Der bayerische Bürgermeister, München 38(1985), Nr.8/9, S.49-50
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Kläranlage, Nachbarrecht, Geruchsbelästigung, Enteignung, Enteignungsentschädigung, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Sonderopfer, Zumutbarkeit, Paragraph 906, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 26, Gewerbeordnung, Paragraph 14, Bundesimmissionsschutzgesetz, BGH-Urteil, Immissionsschutz