Kompetenzregelung für Bauleitplanung durch Landesrecht? GG Art.28, 72 Abs.1, 100. BBauG 1976 § 1 Abs.2, 2 Abs.1, 4 Abs.8, 147 Abs.2. saarl. KSVG § 195 Abs.3. BVerfG, Beschluß vom 9.12.1987 - 2 Bv L 16/84.

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1988

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Art. 84 Abs. 1 GG erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgaben, wenn es sich um eine punktuelle Annexregelung zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (im Anschluß an BVerfGE 22,180 (209f.). Der Bund hat mitden §§ 2 Abs. 1, 4 und 147 BBauG von seiner Kompetenz zur Regelung der Trägerschaft der Bauleitplanung umfassend Gebrauch gemacht; die Zuständigkeit für die Bauleitplanung ist in diesen Vorschriften erschöpfend geregelt. Ein Zusammenschluß von Gemeinden im Sinne von § 4 Abs. 8 BBauG liegt nur vor, wenn die Gemeinden entweder selbst die Mitglieder sind oder jedenfalls diejenigen Mitwirkungsrechte haben, die sie in einem mitgliedschaftlich organisierten Verband hätten. (-z-)

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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.6, S.223-226

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