Der Wegfall von Kündigungsgründen des Vermieters.
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1985
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Kündigungen büßen ihre gestaltende Kraft nur in den gesetzlich geregelten Fällen ein. Der nachträgliche Wegfall von Kündigungsgründen hat dagegen andere Rechtsfolgen: Eine ursprünglich wirksame Kündigung bleibt wirksam; das gekündigte Mitverhältnis endet. Den Vermieter trifft allerdings eine nachvertragliche Nebenpflicht, in die Fortsetzung des Mietverhältnisses einzuwilligen, wenn der Mieter das verlangt und seine Forderung nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist. Dadurch wird kein neues Mietverhältnis begründet, vielmehr lebt das durch Kündigung beendete Mietverhältnis mit rückwirkender Kraft wieder auf. Bei nachträglichem Wegfall der Kündigungsgründe hat der Vermieter außerdem die sekundäre Nebenpflicht, den Mieter davon zu informieren, wenn sich daraus ein Anspruch auf Vertragsfortsetzung ergibt. (rh)
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.6, S.289-296, Lit.