Die Verfassungskonformität eines kommunalen Ausländerwahlrechts ausschließlich für ausländische Unionsbürger i.S.d. Art. 8 b I EGV - Rechtsfolgen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG insbesondere in Hessen.

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ZLB: 97/323

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Untersucht wird das in Art. 8 b I EG-Vertrag und der EG-Richtlinie 94/80 verankerte kommunale Wahlrecht für EU- Ausländer aus verfassungsdogmatischer Sicht. Vor der expliziten Normierung dieses Rechts in Art. 28 I S. 3 GG ließ die Verfassung für die Beteiligung von Ausländern an Wahlen insofern keinen Raum, als das in Art. 20 II S. 1 GG verankerte Demokratieprinzip alle staatliche Gewalt als vom "Volke", also der "Deutschen" im Sinne des Art. 116 I GG, ausgehend begreift. Denn auch kommunale Tätigkeit ist, so der Verfasser, Vollzug staatlicher Gewalt, so daß die in Art. 28 II GG statuierte Garantie kommunaler Selbstverwaltung vor der Neufassung des Art. 28 I S. 3 ein kommunales Ausländerwahlrecht nicht decken konnte. Geschildert wird das Reagieren des Landesgesetzgebers von Hessen auf die europarechtlichen Bestimmungen und die Richtlinie 94/80, die, so der Verfasser, einer grundgesetzkonformen Auslegung bedarf: Eine "effektive demokratische Legitimation" der Beteiligung von Ausländern bei Kommunalwahlen sei lediglich bei "mehrheitlicher Anzahl deutscher Wahlberechtigter" (S. 156) gegeben. gar/difu

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XX, 196 S.

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