BBauG 1979 § 35 Abs.5 Nr.5. OVG Lüneburg, Urteil v.27.11.1981 - Az. 6 A 38/80.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ob eine Betriebserweiterung im Außenbereich "angemessen" ist oder nicht, richtet sich nicht nach den Gewinnchancen der Marktlage des Betriebszweiges, sondern nach dem Verhältnis von hinzutretendem und vorhandenem Baubestand. Ob eine solche Ergänzung "erforderlich" ist oder nicht, lässt sich bei überschaubaren Betriebsabläufen ohne Sachverständigen feststellen. Als angemessen im Sinne von § 35 V Nr. 5 BBauG muss dasjenige gelten, das seinem Umfang nach durch den vorhandenen Betand vorgezeichnet ist. Es ist eine bestimmte Relation zu dem Vorhandenen einzuhalten; was hinzukommt, muss sich diesem nach Größe und Bauvolumen zuordnen lassen. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bebauungsplanung, Bebauung, Außenbereich, Gewerbe, Geschäft, Rechtsprechung, Baubestand, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, OVG-Urteil

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.4, S.180-181, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Bebauung, Außenbereich, Gewerbe, Geschäft, Rechtsprechung, Baubestand, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, OVG-Urteil

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