Die gemeinschaftsrechtliche Haftung der Mitgliedstaaten der EG für grenzüberschreitende Umweltschädigungen. Zugleich ein Beitrag zur Entwicklung einer Theorie der Rechtsprinzipien des Europäischen Gemeinschaftsrechts.

R. S. Schulz
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R. S. Schulz

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St. Augustin

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ZLB: 93/1626

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DI
S

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Zwei Hauptergebnisse bringt die Arbeit: 1. Die Mitgliedstaaten der EG trifft im Verhältnis zueinander eine gemeinschaftsrechtliche Schadenersatzpflicht für die infolge einer Verletzung von umweltbezogenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen eingetretenen Umweltschäden bei anderen Mitgliedstaaten. Diese ungeschriebene Haftung ergibt sich aus dem der Gemeinschaftsordnung immanenten Unrechtshaftungsprinzip. 2. Es besteht auch eine Rechtsregel, nach der die Mitgliedstaaten einander zum Ersatz der Umweltschäden verpflichtet sind, die durch die Zulassung des Betriebs umweltgefährdender Anlagen bzw. die Zulassung grenzüberschreitender Abfallverbringung verursacht werden. Dies ergibt sich aus dem gemeinschaftsrechtsimmanenten Gefährdungshaftungsprinzip. lil/difu

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169 S.

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Schriften zur europäischen Integration; 1