Gemeinden für lange Laufzeiten von Bauleitplanverfahren nicht verantwortlich.

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IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212

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Zusammenfassung

Die Dauer der Laufzeiten von Bauleitplänen hängt von der Dauer des Genehmigungsverfahrens und den Bearbeitungszeiten in den Gemeinden ab. Um diese Verfahren zu beschleunigen, änderte der Gesetzgeber § 6 Abs. 4 BBauG in Bezug auf die Baugenehmigung. Trotzdem werden die Laufzeiten von Bauleitplänen durch vorgezogene Bürgerbeteiligung, die Einführung von Bezirksbeiräten, die Anhöhrung Träger öffentlicher Belange, die höheren Anforderungen an Planverfahren und Inhalte, die Vorschriften außerhalb des BBauG, die erforderlichen FNP-Änderungen und durch die fehlenden Katasterunterlagen immer länger. Beigefügt ist eine Tabelle von Laufzeiten von Bauleitplänen in verschiedenen Städten. ga

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Recht, Bundesbaugesetz, Bauleitplanung, Novellierung, Beschleunigungsnovelle, Genehmigungsverfahren, Laufzeit, Bearbeitungszeit, Gemeinde

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Der Städtetag, Stuttgart 32(1979)Nr.5, S.258-260, Tab.

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Recht, Bundesbaugesetz, Bauleitplanung, Novellierung, Beschleunigungsnovelle, Genehmigungsverfahren, Laufzeit, Bearbeitungszeit, Gemeinde

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