Sozialbindung des Eigentums und bürgerliches Sachenrecht.
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1975
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SEBI: 76/900
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Zusammenfassung
Der sich aus Art. 14 Abs. 2 GG ergebende Grundsatz der Sozialbildung des Eigentums ist kein unverbindlicher Programmsatz, sondern unmittelbar geltendes Verfassungsrecht, das die staatlichen Gewalten einer Bindung unterwirft. Diese Sozialpflichtigkeit des Eigentums bildet den Gegenstand der Untersuchung. Gefragt ist danach, ob Art. 14 Abs. 2 GG auch eine den privaten Eigentümer bindende Rechtsnorm ist, welchen konkreten Inhalt dieser Verfassungssatz hat und in welchem Umfang sich aus ihm durchsetzbare Pflichten für den Eigentümer herleiten lassen. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage beantwortet, inwieweit Art. 14 Abs. 2 GG mit dem dogmatischen Gefüge des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbar ist und als Möglichkeit der Privatrechtsverwirklichung von Grundrechten bei der Lösung von Rechtsfällen angewandt werden kann, bzw. inwieweit dies bisher durch die Rechtsprechung geschehen ist. Ein historischer Überblick über die Eigentumslehre im älteren deutschen Recht bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts soll die soziale und die wirtschaftliche Funktion des Privateigentums unter Berücksichtigung der Sozialbindung aufzeigen.
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Münster: (1975), X, 171 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Münster 1975)