GG Art. 2 und 14. LBO Bad.-Württ. §§ 50 und 59. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.9.1984 - Az. 5 S 2883/83.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass durch rechtswidriges hoheitliches Handeln in einen rechtlich geschützten Freiheitsbereich eingegriffen wird. Ist ein Bauvorhaben für eine bestimmte Nutzungsart baurechtlich genehmigt, so kann der Nachbar, der durch die von der Nutzung verursachten Emissionen beeinträchtig wird, grundsätzlich nicht deren Unterlassung fordern. Zum Betrieb einer gemeindlichen Mehrzweckhalle gehören auch gelegentliche Disco-Veranstaltungen. Werden bei einem Bauvorhaben einer Gemeinde im Verlauf der Angrenzeranhörung Einwendungen erhoben und werden diese danach wieder zurückgenommen, so verbleibt es bei der Zuständigkeit der Gemeinde als untere Baurechtsbehörde. (-z-)

Beschreibung

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Baugenehmigung, Nutzung, Nachbarrecht, Immission, Rechtsprechung, VGH-Urteil, Landesbauordnung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.4, S.193-194, Lit.

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Baugenehmigung, Nutzung, Nachbarrecht, Immission, Rechtsprechung, VGH-Urteil, Landesbauordnung

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