Kein generelles Streikverbot für Beamte!
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Das Streikverbot für Beamte wird zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in dem Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gezählt oder zumindest aus diesen hergeleitet. Tradierte Lehre und Rechtsprechung hierzu ist, dass Beamten ausnahmslos ein Recht zum Einsatz kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen nicht zusteht. Der Beitrag zeigt, dass die zunehmende Europäisierung des Rechts und hier insbesondere die Rechtsprechung des EGMR zur EMRK dazu zwingt, das Streikverbot in dieser tradierten Absolutheit zu relativieren, und dass die bestehende Konfliktlage zwischen europäischem Recht und nationalem Verfassungsrecht entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das insoweit allein einen legislativen Handlungsbedarf feststellt, auch durch Normauslegung auflösbar ist.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 7
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S. 393-399