Das geistig und körperlich behinderte Kind im Schulrecht unter Berücksichtigung des Sozialrechts.
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ZZ
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SEBI: 75/1190
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DI
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Abstract
Behinderte Menschen sollten von frühester Jugend an so gefördert werden, daß sie trotz ihrer Behinderungen in der Lage sind, aus ihrer gesellschaftlichen Isolierung zu gelangen und aktiv am Leben der Gemeinschaft teilzuhaben. Die dominierende Stellung in diesem Ausbildungs- und Förderungsprozeß muß dabei die Einrichtung ,,Schule'' einnehmen. Ein entsprechender schulischer Unterbau ist somit unbedingte Voraussetzung, soll der behinderte junge Mensch seine besonderen Probleme in und mit der Gesellschaft bewältigen können. Die Arbeit untersucht, wie es derzeit in der BRD um diese schulische bzw. erzieherische Förderung des behinderten jungen Menschen bestellt ist und welche Probleme sich für die Behinderten und die Gesellschaft bei dem Förderungsprozeß zwangsläufig ergeben. Aus dieser Perspektive stellt die Arbeit zunächst die Stellung von lern-, geistig- und körperbehinderten Kindern im Schulrecht dar und erörtert besondere schulrechtliche Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Im weiteren werden die für Behinderte relevanten Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes sowie die rechtlichen Bestimmungen zur Berufsschulpflicht behinderter Jugendlicher erläutert. In einem Statistik-Teil wird schließlich neben der Entwicklung des hessischen Sonderschulwesens die derzeitige Situation für Sonderschüler in den einzelnen Bundesländern dokumentiert.
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Behindertes Kind, Schulrecht, Sozialrecht, Bildungswesen, Schule, Sozialwesen, Recht, Pädagogik
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Marburg: (1974), XXXVII, 234 S., Tab.; Lit.
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Behindertes Kind, Schulrecht, Sozialrecht, Bildungswesen, Schule, Sozialwesen, Recht, Pädagogik