GG Art. 14. Zehntes BundesmietenG. Verfassungsmäßigkeit des Zehnten Bundesmietgesetzes. BGH, Urteil vom 15.2.1979 - III ZR 167/77, KG.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die bis zum 31.12.1980 befristete Preisbindung für Altbauwohnungen in Berlin verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Das Zehnte Bundesmietengesetz berücksichtigt vor allem, dass der Anteil der älteren Bürger, die nur über bescheidene Einkünfte verfügen, an der Gesamtbevölkerung viel größer ist, als in den Großstädten der Bundesrepublik. Dieser Personenkreis kann auf der Suche nach einer billigen Mietwohnung wegen der Insellage Berlins nicht in das Umland ausweichen. Die bei einer Aufhebung der Mietpreisbindung zu erwartende erhebliche Erhöhung der Altbauwohnungsmiete würde daher eine besonders schutzwürdige Bevölkerungsgruppe hart treffen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesmietengesetzes vom 24.7.1979 wurde die Mietpreisbindung bis 31.12.1982 verlängert. hn
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Wohnen/Wohnung, Wohnwert, Mietrecht, Bundesmietengesetz, Mietpreisbindung, Mietpreisregelung, Altbauwohnung, Mietzins, Vertragsfreiheit, Sonderopfer, Enteignung, Rechtsprechung, BGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 32(1979)Nr.50, S.2559-2560
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Wohnen/Wohnung, Wohnwert, Mietrecht, Bundesmietengesetz, Mietpreisbindung, Mietpreisregelung, Altbauwohnung, Mietzins, Vertragsfreiheit, Sonderopfer, Enteignung, Rechtsprechung, BGH-Urteil