Die Unterstützung der Arbeitnehmer bei Arbeitskämpfen nach dem Bundessozialhilfegesetz.

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SEBI: 71/1005

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Abstract

Den Gemeinden als den Trägern der Sozialhilfe kann im Falle eines Arbeitskampfes eine schwierige finanzielle Situation entstehen. Bei länger dauernden Arbeitskämpfen stehen sie bereits nach einigen Wochen am Ende ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Deshalb hatte der Deutsche Städtetag 1966 vorgeschlagen, daß der Bund, der ja letztlich für die Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und Sozialordnung verantwortlich sei, den Städten das Risiko der sozialen Folgekosten abnehmen solle. Ausgehend von diesen möglichen Schwierigkeiten untersucht die Autorin, inwieweit es nach geltendem Recht vertretbar ist, bei Arbeitskämpfen Sozialhilfe zu gewähren. Da Sozialhilfe nur subsidiär gewährt wird, werden zuvor die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis im Falle eines Arbeitskampfes untersucht, Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die kampfführenden Gewerkschaften und die Unterstützung nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung geprüft. Im Hauptteil der Arbeit werden die Grundsatzentscheidungen des Bundessozialhilfegesetzes dargestellt. Daraus und aus der Rechtsprechung ergeben sich die Folgerungen für Arbeitskämpfe. Ein eigenes kapitel gilt der staatlichen Neutralität bei Arbeitskämpfen. chb/difu

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Sozialwesen, Verband, Arbeit, Arbeitsbedingung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitnehmer, Arbeitskampf, Streik, Bundessozialhilfegesetz

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Köln: (1968), XXVIII, 208 S., Lit.; jur.Diss.; Köln 1968

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Sozialwesen, Verband, Arbeit, Arbeitsbedingung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitnehmer, Arbeitskampf, Streik, Bundessozialhilfegesetz

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