BGH, Urteil vom 8.6.1978 - III ZR 48/76.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Aus den Verhandlungen einer Gemeinde mit einem Bauwilligen über den Abschluss eines Vertrages zur Abwälzung von Folgelasten der Bebauung können sich Pflichten der Gemeinde ergeben, deren Verletzung zur Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss führt. Eine Haftung der Gemeinde wegen Verschuldens beim Vertragsschluss tritt nicht schon deshalb ein, weil der von ihr später aufgestellte Bebauungsplan die im Folgelastenvertrag vorausgesetzte bauliche Nutzung von Grundstücken nicht oder nicht in dem gewünschten Maß ermöglicht. Es kann die Haftung der Gemeinde begründen, wenn sie gegenüber dem Verhandlungspartner unrichtige, seine Vermögensdispositionen nachhaltig beeinflussende Angaben über den Stand der Bauleitplanung macht oder ihm Tatsachen verschweigt, deren Kenntnis ihn veranlasst hätte, sich vom Folgelastenvertrag früher als dann geschehen zu lösen. bm

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Recht, Bebauungsplanung, Verwaltung, Gemeinde, Haftung, Vertrag, Bauträger, Folgelast, Rechtsprechung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 111(1980)Nr.5, S.152-156, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Verwaltung, Gemeinde, Haftung, Vertrag, Bauträger, Folgelast, Rechtsprechung

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